Das Bundeskabinett hat am 2. November 2016 die novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Sie tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Damit werden Vorschriften an die veränderte Arbeitswelt angepasst und Regelungen aus entsprechenden Verordnungen zusammengeführt. Darauf weist der Freiberger Software-Entwickler QUMsult hin. Ziel ist, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu gewährleisten, auch auf Baustellen. Arbeitsabläufe sollen menschengerecht gestaltet werden. Und nicht zuletzt will sie Arbeitgeber dabei unterstützen, ihre Pflicht zu erfüllen: Inhalte werden verständlicher dargestellt und Forderungen konkretisiert, das erleichtert die Umsetzung in der Praxis. Unternehmen müssen nun Änderungen identifizieren und Maßnahmen festlegen und umsetzen, dies erfolgt am Besten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Wesentliche Änderungen Arbeitsplätze sind nun definiert als Bereiche, „in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind“. Damit entfällt die bisherige zeitliche Eingrenzung. Das Betreiben von Arbeitsstätten beinhaltet jetzt auch deren Optimierung sowie Organisation und Gestaltung der Arbeit. Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten muss der Arbeitgeber neben Stand der Technik sowie Arbeitsmedizin und Hygiene nun auch explizit ergonomische Anforderungen berücksichtigen. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung wurden aktualisiert und in die neue Arbeitsstättenverordnung integriert, die bisherige Verordnung für Bildschirmarbeit wird außer Kraft gesetzt. Psychische Belastungen Künftig müssen neben physischen auch psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Konkret können dies Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten z.B. durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz sein. Telearbeitsplätze Vor dem Hintergrund veränderter Arbeitsbedingungen und Arbeitszeitmodelle wurden eindeutige Regelungen für Telearbeitsplätze in die Verordnung aufgenommen. Sie werden definiert als „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.“ Die Bedingungen der Telearbeit müssen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Vereinbarung geregelt sein. Und die benötigte Ausstattung mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen (z.B. PC, Telefon, Internet) muss durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person bereitgestellt und installiert werden. Damit wird klargestellt, dass der Arbeitgeber auch für Sicherheit und Gesundheit seiner Telearbeiter verantwortlich ist. Es gilt die gleiche Fürsorgepflicht wie für die Beschäftigten, die ihren Arbeitsplatz im Betriebsgebäude haben. So genanntes „mobiles Arbeiten“, also z.B. gelegentliches Arbeiten zu Hause oder auf Reisen, unterliegt dagegen nicht der Arbeitsstättenverordnung. Unterweisungen Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und danach mind. jährlich wiederholt werden. Sie müssen in verständlicher Form und Sprache durchgeführt werden. Arbeitgeber müssen daher prüfen, ob für Beschäftigte anderer Nationalitäten ggf. Unterweisungen in der jeweiligen Landessprache erforderlich sind. Die neue Arbeitsstättenverordnung gibt nun konkrete Hinweise für Unterweisungsinhalte, z.B. Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, Erste Hilfe (Mittel und Einrichtungen), innerbetrieblichen Verkehr sowie Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall, v.a. die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Beschäftigte sollen so befähigt werden, sich sowohl bei der Arbeit als auch in Notsituationen sicher zu verhalten. Obwohl eine Dokumentation nicht explizit gefordert wird, empfiehlt sich ein Bericht mit Datum, Inhalten, Namen derTeilnehmer und des Unterweisers mit Unterschriften. Der Bericht kann dann bei etwaigen Unfällen oder Schadensfällen gegenüber Berufsgenossenschaft und Behörde als Nachweis dienen. Sichtverbindung nach außen Arbeitsräume sowie Pausen-, Bereitschaftsräume und Unterkünfte müssen - Kantinen sollen dagegen - möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Ausnahmen für Arbeitsräume werden in der Neufassung konkret benannt, z.B. wenn betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe dagegen sprechen, sich Beschäftigte nur für begrenzte Zeit darin aufhalten müssen (z.B. Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen), sie vollständig unter Erdgleiche oder in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren liegen oder wenn die Grundfläche mind. 2.000 m² beträgt. Die QUMsult GmbH & Co. KG unterstützt Unternehmen sowohl mit geeigneter Software als auch als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Mit der Betriebsdatenbank SARA gelingt die Gefährdungsbeurteilung systematisch. Mit UTA können Unterweisungen und Schulungen organisiert, durchgeführt und dokumentiert werden. www.qumsult.de
Gießerei Portal
