FAQ zur Gaspreisbremse

Womit Betriebe jetzt rechnen müssen

Energiepreis
Energiepreis
Allgemein
Energie, Umwelt, Betriebssicherheit
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat eine Website eingerichtet, auf der er Fragen zur Gaspreisbremse beantwortet. Diese sind auf Basis des Abschlussberichts der Expertenkommission zusammengestellt und werden regelmäßig aktualisiert.

Darüber hinaus bietet der DIHK am 20. und 21.12. von 9 bis 10.30 Uhr Webinare zur Gas- und Strompreisbremse an. Der Link wird ebenfalls auf der DIHK-Website freigeschaltet.

Kurzüberblick
Die Gas- und Wärmepreisbremse soll ab dem 1. März 2023 in Kraft treten und ist mindestens bis zum 30. April 2024 vorgesehen. 

Es werden zwei Gruppen von Gasverbrauchern unterschieden. Die erste Gruppe sind Standard-Last-Profil-Kunden (SLP) mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden und Haushalte. Diese Gruppe erhält eine Zahlung im Dezember. Die Preisbremse greift ab dem 1. März 2023. Es werde aber angestrebt, dass diese rückwirkend ab 1. Februar gelten kann. Die Dezember-Soforthilfe erhalten die Unternehmen über den Erdgasversorger, der sie zum 1. Dezember beliefert hat. Ähnliches gilt im Falle von Fernwärme.

Die zweite Gruppe sind RLM-Kunden, also ab einem Gasverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden. Die Preisbremse für diese Unternehmen soll ab dem 1. Januar 2023 greifen. Die Unternehmen dieser Gruppe müssen lediglich die Teilnahme an dem Programm bei ihrem Versorger anmelden und öffentlich machen. Die Kommission Gas und Wärme schlägt vor, die Unterstützung nur Unternehmen zu gewähren, die die betroffenen Standorte erhalten.

Weiterhin soll sichergestellt werden, dass jedem Unternehmen ein Angebot für einen Gasliefervertrag zu marktgerechten Konditionen unterbreitet wird.

Dennoch wird es Unternehmen geben, für die die Gaspreisbremse nicht ausreichen wird. Für diese extremen Härtefälle empfiehlt die Kommission ein flexibles Programm aus einem Kredit- und aus einem Zuschussteil, dass nach einer Einzelfallprüfung gewährt werden soll.