Zwar mögen gelegentliche Aufträge einer Gießerei durchaus künstlerische Komponenten enthalten, dass jedoch Künstler unmittelbar beauftragt werden, werden die meisten Gießereien ausschließen. Dennoch beziehen sehr viele Gießereien künstlerische Leistungen, so merkwürdig der Begriff erscheinen mag. Damit wird die Künstlersozialabgabe (KSA) fällig. Da die Prüfungen der zuständigen Deutschen Rentenversicherung zunehmen und die Bußgelder ansteigen, sollte jede Gießerei prüfen, inwieweit sie diese Abgabe leisten muss. Die Künstlersozialabgabe:
Absicherung im Alter
Die Künstlersozialkasse (KSK) als Einrichtung der gesetzlichen Sozialversicherung sichert selbstständige Künstler und Publizisten für das Alter ab. Die versicherten Künstler zahlen die Hälfte der Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die andere Hälfte trägt die KSK, deren Finanzierung durch die Künstlersozialabgabe und den Bund erfolgt. Die Mitgliedschaft ist freiwillig, aufgrund der attraktiven Konditionen spricht sich die Mehrzahl der Künstler für diese aus.
§ 2 KSVG definiert Künstler: „Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“ Damit ist keine Bewertung der Qualität der Leistung verbunden. Tätowierer haben keinen Künstlerstatus, wohl aber Dieter Bohlen als Juror bei „Deutschland sucht den Superstar“.
Fragt man bei einer Gießerei nach, ob Künstler beschäftigt oder Kunstwerke erworben werden, wäre die Antwort meistens ein „Nein“. Sicherlich kann der Einsatz einer Musikband oder Erwerb einer Skulptur ausgeschlossen werden. Allerdings sind alle Gießereien abgabepflichtig, die Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben, sofern sie Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen – und zwar „nicht nur gelegentlich“, wie es § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) festhält.
Gleiches gilt, wenn Gießerei „nicht nur gelegentlich“ selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, „um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen“. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gießerei einen selbstständigen Grafiker damit beauftragt, den Internetauftritt zu gestalten. „Nicht nur gelegentlich“ sind die Leistungen, wenn die Gesamtsumme aller Honorare an sogenannte Künstler im Jahr über 450 Euro liegt. Dann wird die Künstlersozialabgabe fällig.
Typische Beispiele für abgabepflichtige Aufträge:
• ein Fotograf macht Produktfotos für die Gießerei
• ein Webdesigner erstellt für die Gießerei eine Internetseite oder ein Texter schreibt dafür Texte
• ein Werbegrafiker erstellt eine Unternehmensbroschüre, ein Logo oder eine Visitenkarte
• selbstständige Künstler gestalten Produkte oder Teile davon für die Gießerei
• die Gießerei bucht eine Musikgruppe oder einen Diskjockey für das Firmenjubiläum. Damit ist beispielsweise bereits die Leistung eines Webdesigners, der für 800 Euro den Internetauftritt auffrischt, abgabepflichtig. Zahlungspflicht – diese Kriterien gelten
Wer bei „Künstlersozialabgabe“ das Bild eines „Künstlers“ bzw. „Kunstwerks“ vor Augen hat, liegt nicht falsch, greift allerdings zu kurz. Eine Zahlungspflicht entsteht vielmehr unter den folgenden Voraussetzungen:
• der Leistungserbringer muss nicht in der KSV versichert sein, sein Wohnsitz kann auch im Ausland liegen
• bei Veranstaltungen, sobald mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchführt werden und das Auftragsvolumen für die künstlerische Leistung insgesamt mehr als 450 Euro beträgt
• der Leistungserbringer ist eine Einzelfirma, ein Einzelkaufmann oder eine GbR
• die Abgabe fällt nicht an, wenn bei einer Veranstaltung ein Künstler auftritt, die ausschließlich für Betriebsangehörige und deren Angehörige ausgeführt wird
• wird eine juristische Person wie eine GmbH, AG oder ein e.V. beauftragt, entfällt die KSA Entsprechende Aufträge beinhalten kreative und nicht kreative Bestandteile. Dann sind nur erstere KSV abgabepflichtig. Die Erstellung einer Imagebroschüre oder von Visitenkarten fällt beispielsweise hierunter, nicht aber die damit verbundenen Druckkosten. Deshalb sollte die Rechnung eine Aufteilung der beiden Bestandteile enthalten.

Höhe und Zahlung des KSA
Die KSA beträgt einen pauschalen Prozentsatz der Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten. Die Höhe wird bis zum 30. September jedes Jahres vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt und den abgabepflichtigen Unternehmen zusammen mit der Versendung des Meldebogens für das abgelaufene Kalenderjahr mitgeteilt. Für 2019 beträgt der Satz 4,2 Prozent des Nettorechnungswerts. Die Künstlersozialabgabe darf dem Künstler nicht vom Honorar abgezogen werden. Eine solche Vereinbarung wäre nichtig.
Gießereien, die oben aufgeführte Leistungen beziehen, sind verpflichtet diese der KSK zu melden. Der erste Schritt ist eine formlose schriftliche oder telefonische Meldung. Die KSK prüft die Abgabepflicht und stellt sie in einem Bescheid fest. Die Gießerei muss die Rechnungen der Leistungserbringer im Laufe eines Jahres sammeln und den gesamten Nettobetrag ermitteln. Der Betrag für das Kalenderjahr ist bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK zu melden. Das Formular findet sich auf der Internetseite der KSK. Aufgrund dieser Meldung berechnet die KSK, in welcher Höhe die Künstlersozialabgabe entrichtet werden muss. Die Ausbewahrungspflicht über Honorare beträgt fünf Jahre.
Prüfungen und Bußgelder
Nicht wenige Gießereien werden feststellen, dass sie über Jahre hinweg entsprechende Leistungen bezogen haben und keine Abgaben an die KSV geleistet haben. Dann wird das Risiko „erwischt“ zu werden, oft als gering erachtet. Weiterhin erscheint die Summe meist überschaubar. Selbst bei Aufträgen in der Höhe von 5.000 Euro, fallen für das Jahr 2019 beispielsweise nur 210 Euro an. Eine Hochrechnung rückwirkender Zahlung erscheint verkraftbar. Allerdings kommen bei der Feststellung eines Verstoßes Säumniszuschläge und Bußgelder hinzu. Die maximale Bußgeldhöhe von 50.000 Euro wird nur in Ausnahmefälle festgesetzt, allerdings darf der Zweck eines Bußgeldes nicht vergessen werden: die ehrlichen Unternehmen sollen besser dastehen, als diejenigen, die entsprechende Abgaben nicht leisten.
Prüfungen führt die Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung durch. Zusätzlich hat die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht und kann branchenspezifische Schwerpunktprüfungen sowie anlassbezogene Prüfungen durchführen. Die Künstlersozialkasse hat ihre Prüfungen verschärft. Betroffene Unternehmen müssen offenbaren, „welche Zahlungen wann, an wen und für welche künstlerischen Leistungen“ geflossen sind. Hierfür dürfen die Prüfer Firmenkonten und Zahlungsbelege einsehen und bei Bedarf die Finanzbehörden um Amtshilfe bitten. Wird die Mitwirkung verweigert ist eine Schätzung der Bemessungsgrundlage möglich.