Weder im Privat- noch im Berufsleben lassen sich Fehler vollständig vermeiden. Während nach Bagatellschäden schnell zur Tagesordnung übergegangen wird, stellt sich bei größeren, teueren Schäden zu Recht die Frage nach der Haftung und somit nach der anteiligen Übernahme des Schadens durch den verursachenden Mitarbeiter. Gerät z.B. eine schriftliche Reklamation in Vergessenheit oder der Kunde stoppt seine Aufträge, kann das schwerwiegende Folgen haben. Aber auch ein Zahlendreher in der Kalkulation, die Zerstörung der Lieferung durch einen Verkehrsunfall oder eine falsche Bestellung führen zu Nachteilen für die Gießerei. Es entstehen unmittelbare Kosten und ggf. weitere Nachteile (z.B. ein Wechsel des Lieferanten durch enttäuschte Kunden). Grundsätzlich gilt im Berufs- wie im Privatleben die gleiche Haftung. Jeder Arbeitnehmer haftet somit für das, was er tut oder unterlässt. Allerdings gelten für die Haftung von Arbeitnehmern eigenständige Regeln mit gewissen Einschränkungen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, inwieweit ein Mitarbeiter für sein Handeln haftbar gemacht werden kann und ob bzw. in welcher Form Ausnahmen bestehen. Dabei wird rechtlich zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden. Der Grad der Fahrlässigkeit ist das entscheidende Kriterium der Haftungsfrage. Fahrlässig gehandelt?
Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn die „[…] im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird […] (§ 276 Abs. 2 BGB)“. Im Arbeitsverhältnis sollte stets darauf geachtet werden, dass Gefahren abgewehrt werden, wenn dies im Rahmen des Möglichen liegt. Jedoch gilt ein Vorfall bereits dann als fahrlässiges Handeln, wenn durch mehr Achtsamkeit der Vorfall hätte vermeiden werden können. Im Berufsleben würde dies zu unzumutbaren Haftungsrisiken führen, weshalb die Frage, ob Arbeitnehmer für einen Schaden haften oder nicht, von der Schwere des Verschuldens abhängt. Die Rechtsprechung unterscheidet drei Fahrlässigkeitsstufen, wobei diese Regeln nur bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten herangezogen werden: 1. Grad des Verschuldens:Leichteste Fahrlässigkeit
Dabei handelt es sich um geringfügig oder leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit, die von unerheblicher Schwere sind. Der Arbeitnehmer haftet, unabhängig von der Schadenshöhe, grundsätzlich nicht. Beispiel: Diese Voraussetzungen sind etwa gegeben, wenn ein Arbeitnehmer versehentlich einen falschen Knopf einer Anlage drückt, sich verzählt oder vertippt, eine mündliche Anweisung falsch aufnimmt, diese falsch interpretiert oder versteht sie aus akustischen Gründen schlicht nicht. 2. Grad des Verschuldens: Mittlere Fahrlässigkeit Ist eine Pflichtverletzung mehr als geringfügig, gilt es zunächst zu prüfen, ob sie grob fahrlässig geschah. Ist dies nicht der Fall, liegt nur mittlere Fahrlässigkeit vor. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen der Gießerei und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Die so genannte Quotelung hängt dabei von mehreren Faktoren ab:
Grob fahrlässig handelt ein Mitarbeiter, der sich so sorglos verhält, das jedem hätte einleuchten müssen, dass ein Schaden entstehen kann. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer den gesamten Schaden allein tragen. Bei grob fahrlässigem Verhalten sind allerdings Haftungserleichterungen möglich. Diese Erleichterung könnte greifen, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitslohn und Schadenshöhe sehr hoch ist oder wenn der Arbeitgeber ein Mitverschulden zu tragen hat. Demnach ist es möglich, dass der Arbeitnehmer auch in diesem Fall nur einen Teil des Schadens tragen muss. Beispiel: Ein volljähriger Auszubildender nutzte den Gabelstapler, obwohl er keinen Staplerschein hat und ein ausdrückliches Verbot des Vorgesetzten bestand. Ein vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn der Täter weiß, was er tut und dies willentlich ausführt, d.h. „Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs (§ 15 StGB). Voraussetzung des Vorsatzes ist die feste Absicht etwas zu tun und dies willentlich durchführen. Der Täter weiß und kennt sämtliche Tatumstände und handelt mit Absicht. Es werden mehrere Vorsatzformen unterschieden:
An erster Stelle steht sicherlich die Ermittlung der Schadenssumme. Unabhängig davon, ob diese im Anschluss dem Mitarbeiter ganz oder vollständig angelastet wird, sollte diese ermittelt und auch mitgeteilt werden. So wird dem Betroffenen vor Augen geführt, dass es sich nicht um eine kleine Nachlässigkeit handelt, die die Gießerei aus der sprichwörtlichen „Portokasse“ bezahlen kann, sondern ernsthafte Auswirkungen mit sich bringt. Verursacht ein Mitarbeiter einen Schaden in der Gießerei und zieht einen Dritten in Mitleidenschaft, greift die Betriebshaftpflicht des Unternehmens. Die Betriebshaftpflicht übernimmt Schäden an Personen, Sachen und Vermögen und erstreckt sich auf alle im Vertrag festgelegten Risiken Intuitiv wird der Mitarbeiter, welcher seit 15 Jahren seine Arbeit sorgfältig ausführt anders behandelt, als der neue Mitarbeiter, welchem in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit bereits mehrere kleine Fehler unterliefen. Dabei besteht grundsätzlich ein Gleichbehandlungsgebot, sodass alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden sollen. Es ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten, um Diskriminierung vorzubeugen. Eine Ungleichbehandlung bedarf nachvollziehbarer Gründe, wie z.B. berufliche Qualifikationen, Lebensalter, Betriebszugehörigkeit in Jahren oder Familienstand. Ungleichbehandlung können angewandt werden, wenn die Gießerei allgemeine Regeln aufgestellt hat, aus denen hervorgeht, dass einzelne Mitarbeiter aufgrund von bspw. Qualifikationen eine Zusatzleistung erfahren. Haftungsrisiken für beide Seiten Erlaubt in ist eine Individualvereinbarung welche den Ausschluss aller Fahrlässigkeitsstufen festlegt. Werden diese jedoch nicht ausgehandelt und stimmt der Arbeitnehmer nur der vorformulierten Fassung durch seine Unterschrift zu, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Diese unterliegen einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB, wobei Standardverträge ohnehin dieser Prüfung ob die einzelnen Bestandteile rechtens sind unterzogen werden sollten. Wenn es sich um mittlere Fahrlässigkeit handelt, dann können weitere Kriterien herangezogen werden. Kriterien könnten sein:
Der Mitarbeiter soll für ein Neubauprojekt die Anlage „X“ bestellen. Tatsächlich wurde die Anlage „Y“ bestellt. Der Vorgesetzte bemerkt den Fehler, als er auf der Baustelle eintrifft. Der Einbau wurde bereits begonnen, Gebrauchtspuren sind entstanden, der Hersteller wird die Anlage nicht mehr zurücknehmen. Die Anlage kostet 10 000 Euro, sie kann nur für 4 000 Euro weiterverkauft werden. Der Baustellenleiter erhielt eine schriftliche Kopie des Vertrages mit dem Kunden. Er ist seit zwanzig Jahren im Unternehmen, verdient 3 500 Euro, die finanzielle Situation ist angespannt, da der Alleinverdiener seiner Familie ist. Fallbeispiel 1:
Das Bundesarbeitsgericht entschied „Je stärker er die im Geschäftsverkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt, umso teurer wird es für ihn“. Eine Abgrenzung von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ist jedoch schwierig. Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer nicht haften. Hier könnte man aber schon fast von einer mittleren Fahrlässigkeit ausgehen, da sein Missgeschick Auswirkungen auf die Gießerei hat (Gegenstand ist bereits teilweise eingebaut und kann nur für 4 000 Euro weiterverkauft werden). Der Mitarbeiter hätte die Bestellung gegenprüfen können, dann wäre ihm vielleicht aufgefallen, dass er die falsche Maschine bestellt hat oder hat bestellen wollen. Erfolgt eine Quotelung des Schadens ist die Sozialausfall zu berücksichtigen (zwanzig Jahre im Betrieb, Alleinverdiener usw.).
Der Einkaufsleiter der Gießerei soll fünf Tonnen speziellen Vormaterial bestellen. Bei Ankunft des Transportes auf dem Gelände wird eine Probe gezogen und untersucht. Die Eigenschaften entsprechen nicht der Bestellung, da ein falsches Material bestellt wurde. Für den Hin- und Rücktransport berechnet der Händler 1 000 Euro. Die Bestellung erfolgte in der Hektik des Alltages per telefonischem „Zuruf“. Der Mitarbeiter ist erst seit drei Monaten im Unternehmen und kennt die Unterschiede der verschiedenen Stahlgüten bisher nicht. Hierbei wird es sich um leichte Fahrlässigkeit handeln, zumal eine entschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, welche jedem passieren könnte Fallbeispiel 3:
Es werden Gussteile verpackt und die Kosten etikettiert – leider die falschen. Der Fehler wird nach zwei Stunden bemerkt. Die Etiketten müssen aufwendig entfernt werden, wofür insgesamt fünf Arbeitsstunden aufgewendet werden. Die Preise werden mit 5 x 20 Euro angesetzt. Der Mitarbeiter ist seit fünf Jahren mit der Verpackung beschäftigt, die Anweisung erfolgte mündlich. Hierbei handelt es sich um eine leichte Fahrlässigkeit, sodass keine Haftung durch den Mitarbeiter erfolgt. Fallbeispiel 4:
Ein Außendienstmitarbeiter nutzt einen Dienstwagen auch privat, was vertragsmäßig zulässig ist. Er verursacht einen Unfall, wobei er eine rote Ampel überfuhr. Der Schaden am Dienstwagen beträgt 14 000 Euro, der am anderen beteiligten Fahrzeug 6 000 Euro. Er verdient 4 500 Euro monatlich. Außerdem erhält eine jährliche Gratifikation, welche im letzten Jahr 8 500 Euro betrug. Beim Überfahren einer roten Ampel handelt es sich um eine grobe Fahrlässigkeit. Entsprechend haftet der Dienstwagenfahrer vollständig für den entstandenen Schaden. Fazit
Nicht alle Fehler können und sollen vom Arbeitgeber „bestraft“ werden. Es wäre sehr bedenklich, wenn die Risiken des Geschäftslebens auf die Mitarbeiter abgewälzt, die Chancen aber von der Gießerei genutzt werden. Ein solches Verhalten würde sich auf die Motivation und Arbeitszufriedenheit, noch mehr auf die Bereitschaft selbstständig Entscheidungen zu treffen auswirken, wenn alle negativen Ausgänge auf Haftungsmöglichkeiten geprüft, der handelnde Mitarbeiter beschuldigt und zum Schadensausgleich aufgefordert, u. U. sogar verklagt wird. Allerdings gibt es auch Grenzen, deren Überschreitung Konsequenzen nach sich ziehen.
Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn die „[…] im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird […] (§ 276 Abs. 2 BGB)“. Im Arbeitsverhältnis sollte stets darauf geachtet werden, dass Gefahren abgewehrt werden, wenn dies im Rahmen des Möglichen liegt. Jedoch gilt ein Vorfall bereits dann als fahrlässiges Handeln, wenn durch mehr Achtsamkeit der Vorfall hätte vermeiden werden können. Im Berufsleben würde dies zu unzumutbaren Haftungsrisiken führen, weshalb die Frage, ob Arbeitnehmer für einen Schaden haften oder nicht, von der Schwere des Verschuldens abhängt. Die Rechtsprechung unterscheidet drei Fahrlässigkeitsstufen, wobei diese Regeln nur bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten herangezogen werden: 1. Grad des Verschuldens:Leichteste Fahrlässigkeit
Dabei handelt es sich um geringfügig oder leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit, die von unerheblicher Schwere sind. Der Arbeitnehmer haftet, unabhängig von der Schadenshöhe, grundsätzlich nicht. Beispiel: Diese Voraussetzungen sind etwa gegeben, wenn ein Arbeitnehmer versehentlich einen falschen Knopf einer Anlage drückt, sich verzählt oder vertippt, eine mündliche Anweisung falsch aufnimmt, diese falsch interpretiert oder versteht sie aus akustischen Gründen schlicht nicht. 2. Grad des Verschuldens: Mittlere Fahrlässigkeit Ist eine Pflichtverletzung mehr als geringfügig, gilt es zunächst zu prüfen, ob sie grob fahrlässig geschah. Ist dies nicht der Fall, liegt nur mittlere Fahrlässigkeit vor. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen der Gießerei und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Die so genannte Quotelung hängt dabei von mehreren Faktoren ab:
- Wahrscheinlichkeit für das Eintreffen des Schadens bei der ausgeübten Tätigkeit
- Hätte der Arbeitnehmer den Schadens-eintritt vorhersehen bzw. einkalkulieren können?
- Mitverschulden des Arbeitsgebers
- Höhe des Schadens im Verhältnis zum Einkommen des Arbeitnehmers
- Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Grob fahrlässig handelt ein Mitarbeiter, der sich so sorglos verhält, das jedem hätte einleuchten müssen, dass ein Schaden entstehen kann. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer den gesamten Schaden allein tragen. Bei grob fahrlässigem Verhalten sind allerdings Haftungserleichterungen möglich. Diese Erleichterung könnte greifen, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitslohn und Schadenshöhe sehr hoch ist oder wenn der Arbeitgeber ein Mitverschulden zu tragen hat. Demnach ist es möglich, dass der Arbeitnehmer auch in diesem Fall nur einen Teil des Schadens tragen muss. Beispiel: Ein volljähriger Auszubildender nutzte den Gabelstapler, obwohl er keinen Staplerschein hat und ein ausdrückliches Verbot des Vorgesetzten bestand. Ein vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn der Täter weiß, was er tut und dies willentlich ausführt, d.h. „Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs (§ 15 StGB). Voraussetzung des Vorsatzes ist die feste Absicht etwas zu tun und dies willentlich durchführen. Der Täter weiß und kennt sämtliche Tatumstände und handelt mit Absicht. Es werden mehrere Vorsatzformen unterschieden:
- Dolus directus 1. Grades/Absicht: Täter hält die Verwirklichung des Tatbestandes für sicher oder möglich, Täter möchte unbedingt diesen Erfolg sehen (also die negativen Auswirkungen)
- Dolus directus 2. Grades/Direkter Vorsatz: Täter hält die Verwirklichung für sicher, Erfolg kann dem Täter unerwünscht sein (kein direktes Wollen)
- Dolus eventualis/Bedingter Vorsatz: Der Täter kennt das Risiko seiner Tat und hält den Eintritt auch für möglich, findet sich jedoch damit ab, dass ein Risiko vorliegt und das Tatbestandsmerkmal doch nicht verwirklicht wird.
An erster Stelle steht sicherlich die Ermittlung der Schadenssumme. Unabhängig davon, ob diese im Anschluss dem Mitarbeiter ganz oder vollständig angelastet wird, sollte diese ermittelt und auch mitgeteilt werden. So wird dem Betroffenen vor Augen geführt, dass es sich nicht um eine kleine Nachlässigkeit handelt, die die Gießerei aus der sprichwörtlichen „Portokasse“ bezahlen kann, sondern ernsthafte Auswirkungen mit sich bringt. Verursacht ein Mitarbeiter einen Schaden in der Gießerei und zieht einen Dritten in Mitleidenschaft, greift die Betriebshaftpflicht des Unternehmens. Die Betriebshaftpflicht übernimmt Schäden an Personen, Sachen und Vermögen und erstreckt sich auf alle im Vertrag festgelegten Risiken Intuitiv wird der Mitarbeiter, welcher seit 15 Jahren seine Arbeit sorgfältig ausführt anders behandelt, als der neue Mitarbeiter, welchem in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit bereits mehrere kleine Fehler unterliefen. Dabei besteht grundsätzlich ein Gleichbehandlungsgebot, sodass alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden sollen. Es ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten, um Diskriminierung vorzubeugen. Eine Ungleichbehandlung bedarf nachvollziehbarer Gründe, wie z.B. berufliche Qualifikationen, Lebensalter, Betriebszugehörigkeit in Jahren oder Familienstand. Ungleichbehandlung können angewandt werden, wenn die Gießerei allgemeine Regeln aufgestellt hat, aus denen hervorgeht, dass einzelne Mitarbeiter aufgrund von bspw. Qualifikationen eine Zusatzleistung erfahren. Haftungsrisiken für beide Seiten Erlaubt in ist eine Individualvereinbarung welche den Ausschluss aller Fahrlässigkeitsstufen festlegt. Werden diese jedoch nicht ausgehandelt und stimmt der Arbeitnehmer nur der vorformulierten Fassung durch seine Unterschrift zu, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Diese unterliegen einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB, wobei Standardverträge ohnehin dieser Prüfung ob die einzelnen Bestandteile rechtens sind unterzogen werden sollten. Wenn es sich um mittlere Fahrlässigkeit handelt, dann können weitere Kriterien herangezogen werden. Kriterien könnten sein:
- Objektive Gefährlichkeit der Arbeit: Ist es normal, dass hier ein Schaden eintreten könnte (Risiko)?
- Höhe des Schadens
- Vergütung des Mitarbeiters
- Stellung des Mitarbeiters in der Betriebshierarchie
- Hat der Arbeitgeber eine Versicherung, die es decken könnte?
- Sozialauswahl: Alleinstehend, Alter, Kinder
- Verlauf des Arbeitsverhältnisses (Jahre der Zugehörigkeit, Verhalten)
Der Mitarbeiter soll für ein Neubauprojekt die Anlage „X“ bestellen. Tatsächlich wurde die Anlage „Y“ bestellt. Der Vorgesetzte bemerkt den Fehler, als er auf der Baustelle eintrifft. Der Einbau wurde bereits begonnen, Gebrauchtspuren sind entstanden, der Hersteller wird die Anlage nicht mehr zurücknehmen. Die Anlage kostet 10 000 Euro, sie kann nur für 4 000 Euro weiterverkauft werden. Der Baustellenleiter erhielt eine schriftliche Kopie des Vertrages mit dem Kunden. Er ist seit zwanzig Jahren im Unternehmen, verdient 3 500 Euro, die finanzielle Situation ist angespannt, da der Alleinverdiener seiner Familie ist. Fallbeispiel 1:
Das Bundesarbeitsgericht entschied „Je stärker er die im Geschäftsverkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt, umso teurer wird es für ihn“. Eine Abgrenzung von leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ist jedoch schwierig. Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer nicht haften. Hier könnte man aber schon fast von einer mittleren Fahrlässigkeit ausgehen, da sein Missgeschick Auswirkungen auf die Gießerei hat (Gegenstand ist bereits teilweise eingebaut und kann nur für 4 000 Euro weiterverkauft werden). Der Mitarbeiter hätte die Bestellung gegenprüfen können, dann wäre ihm vielleicht aufgefallen, dass er die falsche Maschine bestellt hat oder hat bestellen wollen. Erfolgt eine Quotelung des Schadens ist die Sozialausfall zu berücksichtigen (zwanzig Jahre im Betrieb, Alleinverdiener usw.).
- Kalkulierbarkeit des Schadensrisikos: Der AN hätte sich für ein solches Missgeschick versichern können (aber eher unwahrscheinlich/unüblich)
- Vorverhalten des MA: hier keine Ansatzpunkte
- Höhe des Schadens im Verhältnis zum Einkommen: Hier würde der Schaden, 6 000 Euro, das Einkommen des Arbeitnehmers um fast das Doppelte übersteigen.
- Entsprechend wäre eine Quotelung von möglicherweise 50 Prozent nicht gerechtfertigt, dennoch sagt die Rechtsprechung, dass max. drei Bruttomonatsgehälter im Einzelfall vertretbar sind, wobei die Rückzahlung über einen längeren Zeitraum erfolgen kann.
Der Einkaufsleiter der Gießerei soll fünf Tonnen speziellen Vormaterial bestellen. Bei Ankunft des Transportes auf dem Gelände wird eine Probe gezogen und untersucht. Die Eigenschaften entsprechen nicht der Bestellung, da ein falsches Material bestellt wurde. Für den Hin- und Rücktransport berechnet der Händler 1 000 Euro. Die Bestellung erfolgte in der Hektik des Alltages per telefonischem „Zuruf“. Der Mitarbeiter ist erst seit drei Monaten im Unternehmen und kennt die Unterschiede der verschiedenen Stahlgüten bisher nicht. Hierbei wird es sich um leichte Fahrlässigkeit handeln, zumal eine entschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, welche jedem passieren könnte Fallbeispiel 3:
Es werden Gussteile verpackt und die Kosten etikettiert – leider die falschen. Der Fehler wird nach zwei Stunden bemerkt. Die Etiketten müssen aufwendig entfernt werden, wofür insgesamt fünf Arbeitsstunden aufgewendet werden. Die Preise werden mit 5 x 20 Euro angesetzt. Der Mitarbeiter ist seit fünf Jahren mit der Verpackung beschäftigt, die Anweisung erfolgte mündlich. Hierbei handelt es sich um eine leichte Fahrlässigkeit, sodass keine Haftung durch den Mitarbeiter erfolgt. Fallbeispiel 4:
Ein Außendienstmitarbeiter nutzt einen Dienstwagen auch privat, was vertragsmäßig zulässig ist. Er verursacht einen Unfall, wobei er eine rote Ampel überfuhr. Der Schaden am Dienstwagen beträgt 14 000 Euro, der am anderen beteiligten Fahrzeug 6 000 Euro. Er verdient 4 500 Euro monatlich. Außerdem erhält eine jährliche Gratifikation, welche im letzten Jahr 8 500 Euro betrug. Beim Überfahren einer roten Ampel handelt es sich um eine grobe Fahrlässigkeit. Entsprechend haftet der Dienstwagenfahrer vollständig für den entstandenen Schaden. Fazit
Nicht alle Fehler können und sollen vom Arbeitgeber „bestraft“ werden. Es wäre sehr bedenklich, wenn die Risiken des Geschäftslebens auf die Mitarbeiter abgewälzt, die Chancen aber von der Gießerei genutzt werden. Ein solches Verhalten würde sich auf die Motivation und Arbeitszufriedenheit, noch mehr auf die Bereitschaft selbstständig Entscheidungen zu treffen auswirken, wenn alle negativen Ausgänge auf Haftungsmöglichkeiten geprüft, der handelnde Mitarbeiter beschuldigt und zum Schadensausgleich aufgefordert, u. U. sogar verklagt wird. Allerdings gibt es auch Grenzen, deren Überschreitung Konsequenzen nach sich ziehen.